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B 2025/65, B 2025/66

Entscheid Verwaltungsgericht, 02.06.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-06-02 · Deutsch SG

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht, B 2025/65, B 2025/66)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 2. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2025/65 B 2025/66 Verfahrens- Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__ und B.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Bartl, Bartl Egli & Partner AG, Berneckerstrasse 26, Postfach, 9435 Heerbrugg, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Bundesgerichtsurteil 9C_793/2023 vom 19. März 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 / Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungs- folgen (vorher B 2023/81 und B 2023/82)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Eheleute B.__ und A.__ deklarierten am 27. Juli 2015 in der als provisorisch bezeich- neten Steuererklärung 2014 Einkünfte von CHF 42'280, davon CHF 40'633 aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit der Ehefrau und CHF 1'647 aus einer deutschen Regelaltersrente des Ehemanns. Daraus resultierte ein steuerbares Einkommen von CHF 21'060. Das steu- erbare Vermögen betrug gemäss Deklaration CHF 287'986. Die Eheleute B.__ und A.__ waren Alleinaktionäre der C.__ AG mit Sitz in Z.__. B.__ war zudem alleinige Verwaltungs- rätin mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft wurde am 8. Januar 2021 durch Konkurs auf- gelöst; das Konkursverfahren wurde am 6. September 2021 mangels Aktiven eingestellt. Am 29. Dezember 2021 veranlagte das Steueramt die Eheleute B.__ und A.__ für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2014 mit einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von CHF 521'000 und einem Vermögen von CHF 317'000 sowie für die direkte Bundes- steuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 318'800. Das kantonale Steuer- amt rechnete unter anderem eine geldwerte Leistung der C.__ AG von CHF 500'000 (Ein- kunft aus Beteiligung im Privatvermögen) zum Einkommen hinzu. Bei der direkten Bundes- steuer betrug die Aufrechnung infolge der Teilbesteuerung CHF 300'000. Beim Vermögen liess es die deklarierte Kontokorrentschuld gegenüber der D.__ AG in der Höhe von CHF 138'253 nicht zum Abzug zu. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 29. Dezember 2021 erhoben die Eheleute B.__ und A.__ am 24. Januar 2022 Einsprache. Mit Schreiben vom 8. April 2022 beschränkten sie die Einsprache auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung in der Höhe von CHF 500'000 (Kantons- und Gemeindesteuern 2014) beziehungsweise CHF 300'000 (di- rekte Bundessteuer 2014). Mit Entscheiden vom 19. Mai 2022 wies das kantonale Steuer- amt die Einsprachen sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 als auch der direkten Bundessteuer 2014 ab mit der Begründung, die von der C.__ AG im Jahr 2010 erworbene Liegenschaft sei von der Gesellschaft um CHF 500'000 zu hoch aktiviert wor- den. Im Jahr 2014 liege aufgrund der Gutschrift von CHF 500'000 auf dem Aktionärsdarle- hen eine geldwerte Leistung an den Aktionär vor. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erhoben B.__ und A.__ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuern 2014) und Beschwerde (direkte Bundessteuer 2014). Sie beantragten, die Einspracheentscheide seien aufzuheben, bei den Kantons- und Gemein- desteuern 2014 sei auf die Aufrechnung von CHF 500'000 zu verzichten und sie seien mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 21'060 zu veranlagen. Bei der direkten Bundes- steuer 2014 sei auf die Aufrechnung von CHF 300'000 zu verzichten, und sie seien mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 18'800 zu veranlagen; die Veranlagung sei B 2025/65 und B 2025/66 2/5

gemäss der Deklaration und gestützt auf die anlässlich des Einspracheverfahrens einge- brachten Akten vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Entscheid vom 3. April 2023 hiess die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) die Rechtsmittel gut, hob die Einspracheentscheide vom 19. Mai 2022 auf und wies die Ange- legenheit zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zu- rück, im Wesentlichen mit der Begründung, die geldwerte Leistung von CHF 500'000 sei den Eheleuten nicht im Jahr 2014 zugeflossen, weshalb sich eine Aufrechnung im Jahr 2014 als nicht rechtmässig erweise. Die gegen den Entscheid vom 3. April 2023 vom kan- tonalen Steueramt mit Eingabe vom 27. April 2023 erhobene Beschwerde mit den Anträ- gen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom

19. Mai 2022 zu bestätigen, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. November 2023 sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (B 2023/81) als auch die direkte Bundessteuer 2014 (B 2023/82) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die amt- lichen Kosten von je CHF 2'000 (B 2023/81 und B 2023/82). B. Die gegen den Entscheid vom 23. November 2023 vom kantonalen Steueramt erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. März 2025 gut. Es hob den Entscheid vom 23. November 2023 auf, bestätigte die Einspracheentscheide vom 19. Mai 2022 und auferlegte den Beschwerdegegnern die Gerichtskosten von CHF 5'500 unter so- lidarischer Haftung je zur Hälfte. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Ent- schädigungen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückge- wiesen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 19. März 2025 sind vom Verwaltungsgericht die Kosten und Entschädigungen der Verfahren vor der VRK und dem Verwaltungsgericht neu festzusetzen, wobei entsprechend den Feststellungen im bundesgerichtlichen Verfahren von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Nach Art. 95 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Be- teiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor der VRK von je CHF 800 (CHF 1'600), unter Anrechnung der für diese Verfahren geleisteten Kostenvor- schüsse in gleicher Höhe, und vor dem Verwaltungsgericht von je CHF 2'000 (CHF 4'000) den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. B 2025/65 und B 2025/66 3/5

2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht An- spruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten ge- mäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Im Verfahren vor der VRK besteht Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit sie auf- grund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Beschwerdegegner haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf ausseramt- liche Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat in seiner amtlichen Funktion obsiegt und ist deshalb nicht ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: RIZVI/SCHINDLER/CAVELTI [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP). 3. Für diesen Entscheid sind weder amtliche Kosten zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausser- amtliche Kosten zu entschädigen. B 2025/65 und B 2025/66 4/5

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Für die Beschwerdeverfahren B 2023/81 und B 2023/82 bezahlen die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung amtliche Kosten von CHF 4'000 (je CHF 2'000) und für die Ver- fahren vor der Vorinstanz von CHF 1'600 (je CHF 800). Für die Verfahren vor der Vor- instanz werden die Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 1'600 angerechnet. 2. Für die Verfahren B 2023/81 und B 2023/82 und für die Verfahren vor der Vorinstanz wer- den keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. B 2025/65 und B 2025/66 5/5